Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support-Leistungen
Stand: 01.01.2018
b to c
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
2.4 Der Vertrag kann unter anderem auch die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme des bestehenden Softwaresystemes, die Erstellung einer Anforderungsdefinition für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement, die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf von Software und Hardware, die Einschulung von Umstellungsunterstützung, die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die Übertragung und Urheber- und Verwandtenschutzrechten, die Herstellung von Datenträgern, Online-Betrieb, Online-Betreuung, Patch-Betrieb, Datenbankverwaltung, Betreuung Wan (Wide Area Network), Betreuung LAN (Local Area Network) und sonstigen Dienstleistungen.
2.5 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
4.4 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
6. Kostenvoranschlag
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmers ämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,– zu bezahlen.
8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
8.3 Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder,etc.) sowie Reparaturen infolge nicht authorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions – und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird.
8.7 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos
zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen.
9. Fernabsatzgeschäft
9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.
9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
11.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain;
Vertragsbeziehungen„comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen (.com, .net., .org, .info, .biz etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ direkt, “ comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ verrechnet dem Kunden dies falls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr und die Jahresgebühr. „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ rückvergütet und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ verrechnet dem Domaininhaber dies falls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers sofern nicht anders vereinbart. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ vollkommen schad- und klaglos halten. Festgehalten wird, dass „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
11.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch „comm-IT EDVDienstleistungsgmbH“ in Kenntnis gesetzt.
11.3. Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unterwww.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ auf Wunsch zugesandt.
11.4. Rechtliche Zulässigkeit der Domain
„comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
11.5. Sonstige Bestimmungen für Domains
„comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“. Weiters behält sich „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ vor, Bestellungen auf fremde DNSServer nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Kunden ist „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ auftreten, behält sich „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln. „comm-IT EDV DienstleistungsgmbH“ übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.
12. Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
13. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
14. Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung
13.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software / Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
13.2 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürften vom Auftraggeber nicht beseitigt bzw. verändert werden.
13.3 Die Software ist nur zur Verwendung für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.4 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer, bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
13.5 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden.
15. Datenschutz und Adressenänderung
14.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
15.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
15.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen
Stand: 01.01.2002
b to c
1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
4. Zahlung
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
4.4 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5. Eigentumsrecht
5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
6. Kostenvoranschlag
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
7. Mahn- und Inkassospesen
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwas Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,– zu bezahlen.
8. Gewährleistung, Garantie und Haftung
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
8.3 Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
8.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird.
9. Fernabsatzgeschäft
9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbraucher geschäft handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden, Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.
9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.
10. Vertragsrücktritt
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11. Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.
12. Höhere Gewalt
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie z.b. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeberdadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
14.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
14.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Comm-IT EDV DienstleistungsgmbH (nach TKG 2003 und Novelle)
In Bezug auf Leistungen der
Telekommunikation
Stand 8/2012
1. Grundlagen
1.1. Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die „Comm-IT, Comm-IT EDV DienstleistungsgmbH, Adamsgasse 1/20, 1030 Wien (nachfolgend „Comm-IT“) gegenüber dem Kunden erbringt, die im direkten oder indirekten Zusammenhang mit Telekommunikation stehen. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von „Comm-IT“ angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen der „Comm-IT“.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich „Comm-IT“ diesen ausdrücklich und – außer gegenüber Konsumenten – schriftlich unterworfen hat.
Die Geschäftsbedingungen von „Comm-IT“ gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
Die Geschäftsbedingungen von „Comm-IT“ gelten ebenfalls für nach Vertragsabschluss zugesandten Zusatz und Änderungsaufträge.
Sofern in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, gelten die allgemeinen Lieferbedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung; der Kunde bestätigt, dass ihm diese zur Kenntnis gebracht wurden. Dies gilt nicht für Verbraucher.
Die AGB bilden mit den maß geblichen Leistungsbeschreibungen und den Entgeltbestimmungen einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit „Comm-IT“ geschlossen wird.
Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei „Comm-IT“ zur Einsichtnahme bereit bzw. sind auf der Homepage von „Comm-IT“ (unter www.Comm-IT.at) abrufbar.
1.2. Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältniszwischen „Comm-IT“ und dem Kunden kommt zu Stande, wenn “Comm-IT“ nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges oder Bekanntgabe von User-Login und Passwort oder Einrichtung eines Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat.
Alle Angebote von „Comm-IT“ sind außer gegenüber Konsumenten immer freibleibend.
1.3. Änderung der AGB
Änderungen der AGB können von „Comm-IT“ vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von „Comm-IT“ (www.Comm-IT.at) abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt).
Sofern die Änderung Kunden nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird „Comm-IT“ den Kunden mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung ihren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form schriftlich, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung mitteilen, sowie darauf hinweisen, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist auf Wunsch jederzeit bei Comm-IT anzufordern.
1.4. Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung sind die Kunden von „Comm-IT“ nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen.
„Comm-IT“ ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
- bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,
- bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von „Comm-IT“ überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen
„Comm-IT“ ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß Punkt 7.4 dieser AGB abhängig zu machen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde „Comm-IT“ gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 idgF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.
- 2. Leistung aus diesem Vertrag
2.1. Leistungen der „Comm-IT“
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt.
Bei Betriebsversuchen wird „Comm-IT“ die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.
2.2. Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt, sofern im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart wurde, innerhalb von vier Wochen nach Vertragsannahme durch “Comm-IT“, bzw. vier Wochen nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4.) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungstermin“). Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist „Comm-IT“ zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von „Comm-IT“ gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde „Comm-IT“ die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt – zu bezahlen.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von „Comm-IT“ einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von „Comm-IT“ erbrachte Vorbereitungshandlungen. „Comm-IT“ steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „Comm-IT“ die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von „Comm-IT“ oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat „Comm-IT“ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von „Comm-IT“ grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die „Comm-IT“ die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen „Comm-IT“, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von „Comm-IT“ liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.
2.3. Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von „Comm-IT“ zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von vier Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt. 2.2. sinngemäß.
Der Kunde hat „Comm-IT“ bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und „Comm-IT“ oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird „Comm-IT“ bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt aber der Kunde dennoch schuldhaft irrtümliche die Entstörung beauftragt hat bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde „Comm-IT“ jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand laut den Entgeltbestimmungen zu ersetzen.
Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist „Comm-IT“ berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. „Comm-IT“ hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.
Kontaktnummer für Störungsmeldungen: +43 1 205210
2.4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von „Comm-IT“ beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen
(z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.
Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
2.5. Dienstequalität
„Comm-IT“ trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt.6.
Die Dienstequalität entnehmen Sie bitte den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
Die geographische Verfügbarkeit von Mobildiensten in Österreich ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich (Netzabdeckung) des von „Comm-IT“ in Österreich genutzten Mobilfunknetzes beschränkt. Der Kunde kann die Netzabdeckung an seinen gewünschten Standorten der jeweils gültigen Netzabdeckungskarte entnehmen. Diese liegt bei „Comm-IT“ sowie den „Comm-IT“-Vertriebspartnern auf. Mobildienste beruhen auf der Nutzung von Funkwellen. Die entsprechenden Netzabdeckungs-Karten können daher nur durchschnittliche Vorhersagewerte über deren Ausbreitung darstellen. Die tatsächlichen Empfangsverhältnisse hängen von einer Vielzahl von Einflüssen ab (zB. bauliche Gegebenheiten von Gebäuden, Abschattung, atmosphärische Bedingungen etc.), die teilweise außerhalb der Kontrolle von „Comm-IT“ liegen. Es kann daher zu nicht von „Comm-IT“ zu vertretenen Abweichungen in der geografischen Verfügarbeit kommen. Der Kunde hat jedenfalls die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
2.6. Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch „Comm-IT“
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Sofern dem Kunden von „Comm-IT“ Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der „Comm-IT“, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an „Comm-IT“ zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von „Comm-IT“ oder von deren Beauftragten vorgenommen.
Die Kosten entnehmen Sie bitte den jeweiligen Entgeltbestimmungen/Leistungsbeschreibungen.
2.7. Leistungsumfang für Telefonie über SIM-Karten und Calling Cards.
„Comm-IT“ bietet Sprachtelefonie, insbesondere Verbindungsnetzbetrieb, Calling-Cards und Mobiltelefonie mittels SIM-Karte an. Auslandsgespräche sowie Gespräche zu Rufnummern für Sonderdienste (z.B. Mehrwert- und tariffreie Dienste) können nur hergestellt werden, wenn mit den jeweiligen Netzbetreibern Vereinbarungen bestehen. Die Freischaltung für mobile Dienste, die über eine „Comm-IT“ -SIM-Karte erbracht werden, erfolgt für Konsumenten binnen 3 Werktagen. Für andere Dienste bei Konsumenten sowie für alle Dienste bei Unternehmen erfolgt die erstmalige Freischaltung binnen 4 Wochen. Bei Telefonie diensten ist der Kunde berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer am Endgerät des angerufenen Teilnehmers auf Dauer oder für den einzelnen Anruf zu unterdrücken, indem er direkt an seinem eigenen Endgerät die entsprechende Funktion aktiviert. Notruforganisationen sind in jedem Fall berechtigt, die Unterdrückung der Rufnummer aufzuheben. Der Kunde ist auch als angerufener Teilnehmer berechtigt, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
2.8. Spezielle Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Prepaid-Services
Inanspruchnahme von Prepaid-Services“ bedeutet, dass der Kunde die Möglichkeit erhält, Services von „Comm-IT“ bis zu einem Gegenwert einer bestimmten Summe, die der Kunde jeweils im Vorhinein bezahlt (Guthaben), in Anspruch zu nehmen.
Die Abbuchung der tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen erfolgt direkt gegen das vorhandene Guthaben, eine gesonderte Rechnungslegung findet außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht statt. Das noch vorhandene Guthaben kann durch den Kunden bei „Comm-IT“ abgefragt werden. Sollte durch technische Manipulationen, die in der Sphäre des Kunden liegen oder durch technische Gebrechen, die nachweislich für den Kunden erkennbar sind, der Umstand eintreten, dass dem Kunden die Beanspruchung von entgeltpflichtigen Leistungen möglich ist, obwohl kein Guthaben mehr besteht, behält sich „Comm-IT“ das Recht vor, die dadurch anfallenden Gebühren gesondert in Rechnung zu stellen bzw. gegen das Guthaben des Kunden aufzurechnen.
Bei Diensten, die über eine „Comm-IT“-SIM-Karte erbracht werden, gibt es keine Pflicht zur Aufstockung. Für alle anderen Dienste gibt: Sollte das Guthaben eine Höhe von weniger als 7 Tagesumsätzen erreichen, ist der Kunde zur Aufstockung verpflichtet. Bei Erreichen des „Null-Guthabens“ wird der Service eingestellt. Die Aufstockung des Guthabens bzw. die Verpflichtung der Nachschuss Leistung hat auf das von „Comm-IT“ bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Bei Banküberweisungen ist der Vertragspartner für das (rechtzeitige) Einlangen verantwortlich.
Sollte „Comm-IT“ vor Zahlung Leistungen erbracht haben, ist der Vertragspartner zur Bezahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet, soweit es zu einer verspäteten Zahlung des Kunden kommt (zB Selbstbedienungs-Überweisung).
Kommt es zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses, können Restguthaben zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist vom Kunden unter Nachweis der Antragslegitimation zu beantragen. „Comm-IT“ kann dafür eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Eine Rückforderung ist erst mit Ablauf von zwölf Monaten seit dem letzten Ladevorgang möglich. Dabei hat der Kunde seine Identität und Legitimation (SIM Karte und PUK2-Code) nachzuweisen. Für die Rückerstattung ist vorab eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.
Der Kunde erwirbt mit dem Kauf eines „Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer „Comm-IT-SIM-Karte“ das Recht, den auf dem Guthaben-Bon angegeben Wert mit dem dazugehörigen Tarif zu nutzen. Guthaben-Bons für die Nutzung mit einer „Comm-IT“-SIM-Karte sind im Fachhandel erhältlich.
Der Verkauf von Guthaben-Bons für bestimmte Tarife kann räumlich oder zeitlich begrenzt sein. Guthaben-Bons entsprechen einem bestimmten Guthaben für einen bestimmten Tarif. Mit dem Abtelefonieren des Guthabens eines Guthaben-Bons erlischt das Recht, zu dem zu diesem Ladebon gültigen Tarif zu telefonieren. Ein Tarifwechsel zu einem anderen als auf dem Guthaben-Bon angegebenen Tarif ist nicht möglich.
3. Entgelte und Entgelteänderungen
3.1. Gültige Entgelte
Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel. (auf §25 TKG wird hiermit explizit hingewiesen). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht.
Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für Internetzugang nur den „reinen“ Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, – sofern nichts anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch „Comm-IT“ gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der „Comm-IT“; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zutragen.
Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben
Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden.
Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von „Comm-IT“ vorgeschrieben werden – z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG – stehen Entgeltforderungen von „Comm-IT“ gleich.
3.2. Engeltbestandteile
Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden. Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.
3.3. Änderung der Entgelte
„Comm-IT“ behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, Telekommunikationsleitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) des Entgeltes vor.
Bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der „Comm-IT“ abhängig ist, und darf bei Verbrauchern weiteres nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Das bei der Änderung von Preisen gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 bestehende Kündigungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Bei einer nicht ausschließlich vorteilhaften Änderungen der Entgelte hat der Kunde ein Kündigungsrecht.
Änderungen der Entgelte werden dem Kunden schriftlich per Brief mitgeteilt.
Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von „Comm-IT“ von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet.
„Comm-IT“ ist ebenfalls berechtigt die anfallende gesetzlich zu entrichtende kilometerabhängige Mautgebühr für LKW-Transporte auf Autobahnen und Schnellstraßen anteilsmäßig zu verrechnen.
4. Zahlungen
4.1. Abrechnung
Die Entgelte werden jeweils zum Ersten eines Monats für den laufenden Kalendermonat im Vorhinein abgerechnet, sofern nichts anderes (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.
4.2. Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt mit Kreditkarte oder im Bankeinzugsverfahren nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist „Comm-IT“ berechtigt, bei fehlerhaften Eingaben durch den Kunden auf den Zahlungsbeleg für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen (dies ergibt sich aus den jeweiligen Entgeltbestimmungen).
Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekanntzugeben.
4.3. Zahlung mit Kreditkarte
Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Kunde hat seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern. All dies gilt sinngemäß auch bei Zahlung im Bankeinzugsverfahren, insbesondere hat der Kunde auch die im Fall einer Rückbuchung anfallenden Spesen sowie Bearbeitungsgebühren zu ersetzen.
4.4. Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein, laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden.
Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von „Comm-IT“ im Vorauszubezahlen.
Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem „Comm-IT“ über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leitung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung (vgl. Punkt 7.1.AGB) sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Vorauszubezahlen.
Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein .In Fällen des Punktes 7.4. (Sicherheitsleistung, Vorauszahlung) dieser AGB kann „Comm-IT“ eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.
Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im Vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen
4.5. Zahlungsverzug, Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzuges kann „Comm-IT“ sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern „Comm-IT“ nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist „Comm-IT“ berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt „Comm-IT“ vorbehalten.
4.6. Einwendungen gegen die Rechnung und fehlerhafte Rechnungen
Wird ein Fehler bei der Abrechnung festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, so schuldet der Kunde für den betroffenen Abrechnungszeitraum ein Pauschalentgelt, das dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes entspricht soweit der Betreiber einen Verbrauch in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann. (§ 71 Abs. 4 TKG)
Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. „Comm-IT“ wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
Gerichtliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.
Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Kunden Einwendungen binnen einem Monat nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei „Comm-IT“ zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. „Comm-IT“ hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern
„Comm-IT“ ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen.
Sollten sich nach einer Prüfung durch „Comm-IT“ die Einwendungen des Kunden aus Sicht der „Comm-IT“ als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Monat ab Zugang der Stellungnahme der „Comm-IT“ bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfahrens den Rechtsweg zu beschreiten.
Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der„Comm-IT“,bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. “Comm-IT“ wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt. 4.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.
4.7. Streitbeilegung
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle(betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2003) der Regulierungsbehörde vorlegen.
„Comm-IT“ ist verpflichtet, an einem solchen VerfahrenmitzuwirkenundallezurBeurteilungderSachlageerforderlichenAuskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
4.8. Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH)zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, ist aber auch dies falls sofort fällig.
4.9. Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der „Comm-IT“ und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von „Comm-IT“ nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.
In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber „Comm-IT“ ist nur möglich, sofern entweder die „Comm-IT“ zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von „Comm-IT“ anerkannt worden ist.
Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu geben des Kontoüberwiesen.
4.10. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.11. Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (sofern eine solche erlassen wurde, dies falls abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.
Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
5. Gewährleistung
5.1. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der „Comm-IT“ den Mangel angezeigt hat.
5.2. Behebung von Mängeln (Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von „Comm-IT“ entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.
5.3. Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von „Comm-IT“ bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil “Comm-IT“ trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung über die von der „Comm-IT“ angegebenen Leistung, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück zu führen sind.“Comm-IT“ haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, außer von „Comm-IT“ grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
Ein Gewährleistungsanspruch gem. §9 KSchG bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4. Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen (binnen einer angemessenen Frist) und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels.
6. Haftung der „Comm-IT“; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1. Haftungsausschluss
Für Unternehmen gilt:
„Comm-IT“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. „Comm-IT“ haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden (außer bei Personenschäden) sind – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht – ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht von „Comm-IT“ – soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht – für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 3.500,00,gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 35.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
Abweichend davon gilt für Verbraucher:
Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen die „Comm-IT“ die unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
„Comm-IT“ übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen, soweit durch diese Nichteinhaltung der Mangel entstanden ist. Ausgenommen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch „Comm-IT“ oder einen Erfüllungsgehilfen.
„Comm-IT“ haftet, außer bei grobem Verschulden oder Vorsatz nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit usw. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über „Comm-IT“ erreichbar sind. „Comm-IT“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. „Comm-IT“ kann nicht zusichern, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Für Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Kunde, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.
Der Kunde hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.
6.2. Haftungsausschluss der „Comm-IT“ hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails
„Comm-IT“ betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht sichergestellt werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere auf Grund von (von „Comm-IT“ oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. “Comm-IT“ übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer“ Comm-IT“ hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
“Comm-IT“ behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insb. weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der „Comm-IT“ unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. „Comm-IT“ haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. „Comm-IT“ übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportier werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen, außer der Datenverlust wurde von „Comm-IT“ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Festgehalten wird, dass Pkt. 6.2 allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern unberührt lässt.
6.3. Haftungsausschluss der „Comm-IT“ hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.
Weiteres haftet “Comm-IT“ nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für von ihr erhaltene E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der „Comm-IT“ erhält. „Comm-IT“ übernimmt keine Haftung, wenn die “Comm-IT“ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z.B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.)
6.4. Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
„Comm-IT“ haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1.Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Kommunikationsdienstleistungen, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von „Comm-IT“ zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der “Comm-IT“ bleiben unberührt.
6.4.2. Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die „Comm-IT“ oder andere Rechner sicherheits- oder betriebs- gefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die „Comm-IT“ oder für Dritte Schwierigkeiten auf Grund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z.B. offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiteres ist die „Comm-IT“ zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z.B. Sperre einzelner Ports). „Comm-IT“ wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. „Comm-IT“ wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3.Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der „Comm-IT“ die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die „Comm-IT“ vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letztere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die „Comm-IT“ in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann dies falls – außer im Fall groben Verschuldens der „Comm-IT“ – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.
Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. idgF und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. unter sagt ist.
Ebenso verpflichtet sich der Kunde, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Kunde nimmt weiteres dieBestimmungendesTKG2003idgF und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „Comm-IT“ keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich „Comm-IT“ anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird „Comm-IT“ Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Kunden verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.
Der Kunde verpflichtet sich weiteres, bei sonstigem Schadenersatz, „Comm-IT“ unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Kunde zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.
Der Kunde ist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird „Comm-IT“ für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Überlässt „Comm-IT“ dem Kunden zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware so bleibt diese Eigentum von „Comm-IT“ und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung „Comm-IT“ auf Verlangen zurückzugeben. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Der Kunde hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.
Mangels ausdrücklicher anders lautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich. Das gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde „Comm-IT“ gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
6.4.4. Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, „Comm-IT“ von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um „Comm-IT“ die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt „Comm-IT“ für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
„Comm-IT“ wird mit der Behebung von Störungen am Anschluss innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt „Comm-IT“ jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.
Vom Kunden zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Kunden zur Bezahlung der monatlichen Entgelte.
6.5. Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls/VPN, die von „Comm-IT“ aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die „Comm-IT“ prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. „Comm-IT“ weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht sichergestellt werden kann. Es wird daher die Haftung der “Comm-IT“ aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile ausgeschlossen, die dadurch entstehen, dass installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden. Ausgenommen sind durch grob fahrlässige odervorsätzlich durch „Comm-IT“ verursachte Schäden und Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern (siehe §9 KSchG) „Comm-IT“ weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der “Comm-IT“ durch den Endkunden
6.6. Haftungsausschluss der „Comm-IT“ bei Verletzungen des Kunden durch Dritte
Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von „Comm-IT“ für andere Kunden der „Comm-IT“ gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet die „Comm-IT“ (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse).
Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
6.7. Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich und rechtzeitig hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Verbrauchern steht bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen fixen Zeitraum von über ein Jahr abgeschlossen worden sind, jedenfallseingesetzlichesKündigungsrechtunterEinhaltungeinerzweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres zu.
Vor Ablauf der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.
Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit „Comm-IT“ schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Kunde im Falle einer Kündigung dies nachweisen.
Der Kunde kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung (z.B. Bestellung per Post oder Fax über Bestellformular oder Anmeldung über das Internet)binnen7 Werktagen zurücktreten. Der Samstag zählt nicht als Werktag. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung der bestellten Ware bzw. im Fall der Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist abgesendet wurde. Kein Rücktrittsrecht besteht gemäß § 5f KSchG in bestimmten Fällen, insbesondere bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden sowie bei geöffneter Software. Sofern bei Dienstleistungen der Beginn der Ausführung dem Kunden gegenüber binnen 7 Werktagen vereinbart wurde, besteht ebenfalls kein Rücktrittsrecht. „Comm-IT“ wird in der betreffenden Vereinbarung auf den Ausschluss des Rücktrittsrechts hinweisen.
Tritt der Kunde nach den §§ 3 oder 5e KSchG vom Vertrag zurück, so hat er die Kosten der Rücksendung zutragen. Zug um Zug gegen Rücksendung der gelieferten Ware hat „Comm-IT“ die vom Kunden geleisteten Zahlungen zu erstatten sowie hat der Kunde „Comm-IT“ ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zuzahlen.
6.8. Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch “Comm-IT“.
„Comm-IT“ ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 70 TKG 2003 bei ganzem oder nur teilweisem Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.
6.9. Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw. Teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten neben dem Zahlungsverzug die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden oder die Abweisung eines solchen mangels kostendeckenden Vermögens; die Beantragung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches; die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden; die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes; beim Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördlichen Auflagen oder vertragliche Bestimmungen; der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt; weiteres auch bei Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt. 6.4.2. ;der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis „Comm-IT“ vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von „Comm-IT“ weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt; die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen Höhe der Verbindungsentgelte vergleichbarer Kundengruppen desselben Tarifmodells und anschließend aus der durchschnittlichen Höhe der bisherigen Verbindungsentgelte des Kunden errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt; „Comm-IT“ kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Dienstunterbrechung vorgehen. „Comm-IT“ ist weiteres bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann „Comm-IT“ bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. “Comm-IT“ wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. „Comm-IT“ wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch „Comm-IT“ aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 24 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Kunde die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Kunden zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Kunden zur Zahlung der monatlichen Entgelte.
Auf Antrag des Kunden kann jährlich maximal einmal eine kostenfreie Sperre zu frei kalkulierbaren Diensten oder Datendiensten welche verbrauchsabhängig verrechnet werden gesetzt werden. Der Antrag kann schriftlich (per E-Mail, Fax oder Post) oder aber telefonisch eingebracht werden. In Allen Fällen muss sich der Kunde bei „Comm-IT“ verifizieren und glaubhaft machen, dass dieser der Anschlussinhaber ist.
7.3.1.Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden beendet das Vertragsverhältnis. (§§25 IO bleiben davon unberührt) Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei der Samstag, der Karfreitag so wieder 24. und 31.Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Kunde unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.
7.3.2.Tod des Kunden
Der oder die Rechtsnachfolger des Kunden sind verpflichtet den Tod des Kunden unverzüglich „Comm-IT“ anzuzeigen. Sollte nicht binnen zwei Wochen nachdem „Comm-IT“ vom Tod des Kunden in Kenntnis gesetzt wurde, ein Dritter den Eintritt in das Vertragsverhältnis beantragen, endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod des Kunden. Für Entgelte, welche ab dem Tod des Kunden bis zur Kenntnis des Todes durch „Comm-IT“ angefallen sind, haften unbeschadet anderer Bestimmungen Nachlass und Erben. Dies gilt nicht für sonstige Entgelte aus Kommunikationsleistungen (bspw. Mehrwertdienste)
6.10. Entgelteanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre
Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der „Comm-IT“ auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Teilsperren sind für den Kunden kostenlos.
Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist „Comm-IT“ berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegenzuverrechnen.
Eine vom Kunden zu vertretende Vollsperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,– vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der „Comm-IT“ bleiben vorbehalten.
Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden, vom Kunden zu vertretende Kosten, gehen zu Lasten des Kunden.
Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der „Comm-IT“ gefährdeter scheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die die „Comm-IT“ zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.2. und 7.3. berechtigen würden.
Die Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen.
Für den Kunden ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von „Comm-IT“ nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls dieser Mangel auf eine Unterversorgung des Standortes des Anschlusses zurückzuführen ist und der Kunde diesen Mangelbei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.
6.11. Vertragsbeendigung und Inhaltsdaten
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, die „Comm-IT“ zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. „Comm-IT“ ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche der „Comm-IT“ gegenüber ableiten zumal § 101 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Punkt des Kommunikationsdienstes darstellt.
7. Datenschutz
7.1. Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht
„Comm-IT“ und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. §93 TKG 2003 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.
Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz der „Comm-IT“ ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „Comm-IT“ nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Kunden bestimmte Inhaltsdaten (z.B. Mailboxnachrichten) auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten, sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Punkt des Vertrages darstellt. Ruft der Kunden solche Daten innerhalb von 6 Monaten nicht ab, so kann „Comm-IT“ keine Garantie für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Kunde hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen, ausgenommen die Speicherung der Daten ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Der Kunde wird durch „Comm-IT“ explizit per Email über eine bevorstehende Löschung seiner Daten im Vorhinein informiert
7.2. Information gem. § 96 Abs. 3 TKG 2003 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten
Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2003 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem. § 98 TKG 2003. Soweit die „Comm-IT“ gemäß TKG in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird die „Comm-IT“ dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.
„Comm-IT“ wird auf Grund §92 Abs.3 Z 3 und § 97 (1) TKG 2003 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Teilnehmers zu ermitteln und verarbeiten:
Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformation, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.
Stammdaten werden gem. § 97 Abs. 2 TKG von „Comm-IT“ spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
7.3. Verkehrsdaten
„Comm-IT“ wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten oder aus technischen Gründen sowie zur Überprüfung der Funktionsfähigkeiten von Diensten und Einrichtungen erforderlich sind, sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 99 (2)TKG 2003 bis zum Ablauf der 3 monatigen Zahlungsfrist der Rechnung speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Im Streitfall wird “Comm-IT“ diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird „Comm-IT“ die Daten nicht löschen. Ansonsten wird „Comm-IT“ Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren.
Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern wird “Comm-IT“ außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen. Diese Auswertung gilt nur mit Zustimmung des Teilnehmers bis auf Widerruf.
7.4. Inhaltsdaten
Inhaltsdaten werden von „Comm-IT“ nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird „Comm-IT“ die gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird “Comm-IT“ die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.
7.5. Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung
Weiteres erteilt der Kunde seine Zustimmung dazu, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.
7.6. Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis
Gemäß § 103 TKG 2003 kann „Comm-IT “ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, sowie auf Wunsch des Teilnehmers mit der Berufsbezeichnung erstellen. „Comm-IT“ ist zur Erstellung eines Teilnehmer Verzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Teilnehmern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmer Verzeichnissen ist gem. § 103 Abs. 1 TKG 2003 zulässig, ansonsten wird „Comm-IT“ keine elektronischen Profile der Kunden erstellen
7.7. Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung
Der Kunde erteilt seine jederzeit widerrufliche Zustimmung dazu, dass Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten der “Comm-IT“ und Angeboten von Telekommunikationsdiensten der „Comm-IT“ verwendet werden dürfen, sowie zur Bereitstellung von Dienste mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen. (§99 TKG abs. 3 abschreiben)
Der Kunde erklärt sich auf den Vertragsunterlagen durch aktive Handlung einverstanden, von „Comm-IT“ Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services der „Comm-IT“ in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei “Comm-IT“. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. „Comm-IT“ wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.
7.8. Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass „Comm-IT“ gem. § 94 TKG 2003 verpflichtet sein kann, an der Überwachung und teilweisen Speicherung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass „Comm-IT“ gem. § 106 TKG 2003 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der „Comm-IT“ aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.
Der Kunde nimmt weiteres die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach „Comm-IT“ unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. „Comm-IT“ wird bestrebt sein, die von der ISPA (Verein Internet Service Providers Austria) entwickelten „Allgemeinen Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers“, abrufbar unter www.ispa.at zu beachten und ihnen zu entsprechen.
8. Datensicherheit
„Comm-IT“ wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei „Comm-IT“ gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet „Comm-IT“ dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Büros sowie Räume mit sensiblen Daten sind durch Zutrittskontrollen gesichert. Details zu unserem Sicherheitskonzept entnehmen Sie unserer Homepage. (Vorbild Comm-IT AGB Sicherheitskonzept)
Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der „Comm-IT“ ist ausgeschlossen, wenn diese oder eine Person, für welche „Comm-IT“ einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code – etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort – notwendig, so ist der Kunde verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von „Comm-IT“ überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Kunde den Code unverzüglich zu ändern oder falls dies nur durch „Comm-IT“ vorgenommen werden kann „Comm-IT“ unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen.
Werden Leistungen von „Comm-IT“ durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für alle dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei „Comm-IT“.
Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes diese Bestimmungen sinngemäß. Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Kunde bei „Comm-IT“ unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen.
9. Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software
9.1. Leistungsumfang
Bei individuell von „Comm-IT“ erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei “Comm-IT“, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde
9.2. Rechte an gelieferter Software
Bei der Lieferung von Software räumt “Comm-IT“, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde „Comm-IT“ schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genaueste einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die von „Comm-IT“ nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Die Nutzung der Dienstleistungen von „Comm-IT“ durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von „Comm-IT“. Jedenfalls hält der Kunde die „Comm-IT“ von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.
9.3. Gewährleistung
„Comm-IT“ gewährleistet, dass die gelieferte oder von „Comm-IT“ bereitgestellte Software einschließlich von „Comm-IT“ bereitgestellten Schnittstellen zur Kompatibilität mit Software Dritter beschreibungsgemäß verwendet werden können. „Comm-IT“ kann jedoch keine gänzliche Fehlerfreiheit von Software Dritter gewährleisten. Hinweise zur Kompatibilität der Software mit den am Markt gängigen Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen finden sich in den der Software beiliegenden Anleitungen. Gegenüber einem Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist für die vorgenannten Mängel 6 Monate.
Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern werden dadurch nicht berührt. Ansonsten gelten die GewährleistungsbestimmungendesPkt.5.
9.4. Rücktritt bei Softwaremängeln
Werden von „Comm-IT“ gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv§918Abs.2ABGBvorliegen.
10. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
10.1. Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
„Comm-IT“ vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at – Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen (.com,. net., .org, .info, .biz etc.) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. „Comm-IT“ fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelledirekt. DieRegistrierungsgebühr,diederRegistrierungsstellezufließt,istindenBeträgen,die „Comm-IT“ dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der „Comm-IT“ direkt, “Comm-IT“ verrechnet dem Kunden dies falls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr und die Jahresgebühr.
„Comm-IT“ übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain;
„Comm-IT“ erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. „Comm-IT“ treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist „Comm-IT“ nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass „Comm-IT“ insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird, ausgenommen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von „Comm-IT“.
Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme von „Comm-IT“ gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von „Comm-IT“ rückvergütet und verzichtet der Kunde diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber „Comm-IT“. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die „Comm-IT“ dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von „Comm-IT“ verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. „Comm-IT“ verrechnet dem Domaininhaber dies falls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers sofern nicht anders vereinbart. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit „Comm-IT“ über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich „Comm-IT“ über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen(wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber „Comm-IT“ vollkommen schad- und klaglos halten.
Festgehalten wird, dass „Comm-IT“ bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.
10.2. Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit „Comm-IT“ aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit „Comm-IT“ aufgelöst hat, vielmehr wird dies falls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch „Comm-IT “in Kenntnisgesetzt.
10.3. Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der „Comm-IT“ auf Wunsch zugesandt
10.4. Rechtliche Zulässigkeit der Domain
„Comm-IT“ ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die „Comm-IT“ diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
10.5. Sonstige Bestimmungen für Domains
„Comm-IT“ ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden-DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von „Comm-IT“. Weiteres behält sich „Comm-IT“ vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und „Comm-IT“ zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oderrechtswidriger Angaben des Kunden ist „Comm-IT“ zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) an „Comm-IT“ auftreten, behält sich „Comm-IT“ vor, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Kunden verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.
„Comm-IT“ übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.
11. Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen über ADSL- bzw. xDSL-Zugangsleitungen der Telekom Austria TA AG
11.1. Vertragsverhältnis mit der Telekom Austria
Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich ADSL- Zugangsleistung ein Vertragsverhältnis auf
Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TELEKOM AUSTRIA (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) „Online-ADSL“ (bzw. bei SDSL: „Online-SDSL“) – mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden – mit Telekom Austria AG begründet wird und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der Telekom Austria zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Dokumente der TelekomAustriasindunterwww.telekom.at abrufbar bzw. werden auf Wunsch von „Comm-IT“ zugesandt.
Hinsichtlich der Kundenerklärungen zum „Providerwechsel“, „Datenübermittlung“, „Beendigung des Endkundenvertragsverhältnisses“ ist die „Comm-IT“ Erklärungsempfänger für die Telekom Austria.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten durch die „Comm-IT“ an die Telekom Austria und durch die Telekom Austria an die „Comm-IT“, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind.
11.2. Produkt-, Modem- oder Providerwechsel
Der durch einen allfälligen späteren Produkt, Modem oder Providerwechsel des Kunden entstehende Einmalaufwand bei der Telekom Austria wird dem Endkunden von dieser mit einer der auf den Produkt-, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.
Durch einen Providerwechsel ist eine Vertragsanpassung auch des Vertragsverhältnisses zur Telekom Austria nötig. Dafür ist an die Telekom Austria für deren Aufwand ein Entgelt zu verrichten.
11.3. Regelung für den Fall der Beendigung des Vertrages über den Teilnehmeranschluss bei der TA
Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Kunden und der TA betreffend den Teilnehmeranschluss, aus welchem Grund auch immer, erbringt “Comm-IT“ den xDSL-Dienst gegenüber dem Kundennichtmehr. Der Kunde ist dennoch jedenfalls verpflichtet, “Comm-IT“ alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit “Comm-IT“ erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der “Comm-IT“ bleiben unberührt.
11.4. Sperre seitens der Telekom Austria
Wird aufgrund einer von der Telekom Austria veranlassten Sperre, die nicht von „Comm-IT“ zu verantworten ist, die xDSL-Zugangsleitung eingestellt, ist „Comm-IT“ berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht „Comm-IT“ von diesem Recht keinen Gebrauch, gebührt ihr ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit „Comm-IT“ erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der „Comm-IT“ bleiben unberührt.
12. Besondere Bestimmungen bei der Erbringung von Web-Design- oder Web-Consulting-Dienstleistungen
12.1. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (z.B. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung.
Sofern „Comm-IT“ dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen „Comm-IT“.
12.2. Haftung für vom Kunden bereitgestellte Elemente
Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; „Comm-IT“ erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat die „Comm-IT“ von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen(z.B. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten.
12.3. Keine Prüfungspflicht der „Comm-IT“
„Comm-IT“ ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern.
12.4. Rechtseinräumung durch „Comm-IT“
„Comm-IT“ räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich und, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, schriftlich anders vereinbart, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das von „Comm-IT“ entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internet für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte
- 13. Besondere Bestimmungen für die Einbringung des Sprachtelefoniedienstes
„Comm-IT“ erbringt nationale und internationale Telekommunikationsdienstleistungen, welche über „Comm-IT“ oder deren Lieferantin Österreich bereitgestellt werden. „Comm-IT“ steht es frei, sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung Dritter zu bedienen. Die Qualität der von „Comm-IT“ oder deren Lieferanten angebotenen Sprachteledienste entspricht ETSI und ITU-Standards.
13.1. Bestandteile des Kundenvertrages im Bereich Sprachtelefonie:
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung,
das jeweilige Anmeldeformular,
die jeweils beider RTR hinterlegten Preise,
die jeweilige schriftliche Serviceinformation,
das schriftliche Angebot,
die allfälligen zusätzlichen besonderen Bestimmungen für einzelne Produkte oder Dienste, soweit diese dem Kunden schriftlich oder online bekannt gegeben wurden oder bei der RTR hinterlegt sind.
Bei IP basierende Teilnehmeranschlüssen richtet sich die Qualität und Verfügbarkeit je nach Qualität und Verfügbarkeit des Internetzugangsproduktes. Für Voice over IP Sprachtelefonie ist die jeweils von „Comm-IT“ AT bekannt gegebene Mindestbandbreite erforderlich.
14. Sonstige Bestimmungen
Gegenüber Unternehmen gilt: Rechte und Pflichten von „Comm-IT“ aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Kunden an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden.DerÜbergeberwirddurchgeeigneteMaßnahmenaufdieVertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten von „Comm-IT“ entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und §§ 38ff. UGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.
Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: „Comm-IT“ ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
14.1. Anwendbares Recht
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist somit ausgeschlossen.
14.2. Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der „Comm-IT“ sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart (Wien).Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
14.3. Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform(dem Schriftformerfordernis wird auch durch unterschriebenes Telefax Rechnung getragen); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
14.4. Schriftform für Mitteilungen des Kunden
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen
14.5. Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen
Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von „Comm-IT“ geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank- und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Änderung „Comm-IT schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall von Namensänderungen, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird “Comm-IT“ diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wennsievomVerbraucheruntergewöhnlichenUmständenabgerufenwerdenkann.
Sofern der Kunde zustimmt können – auch rechtlich bedeutsame Erklärungen von „Comm-IT“ dem Kunden mittels elektronischer Medienübermittelt werden.
14.6. Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
14.7. Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer gegenüber Konsumenten eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
14.8. Einheitliche europäische Notrufnummer
Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen. Mit unseren Sprachdiensten können Sie alle Notrufnummern nach §18 KEMV erreichen.